Job-Sharing
Job-Sharing ist Partner-Teilzeit. Charakteristisch für Job-Sharing ist, dass zwei oder mehrere Arbeitnehmer als Gemeinschaft einen oder mehrere Arbeitsplätze unter sich teilen. Die Partner können Dauer und Lage ihrer individuellen Arbeitszeiten selbst festlegen. Solange sie sich untereinander einigen, sind innerhalb des für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeitrahmens alle Möglichkeiten individueller Arbeitszeitverteilung gegeben.
Vorteil für die Mitarbeiter/-innen ist die Flexibilität hinsichtlich Lage und Verteilung der individuellen Arbeitszeiten. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die „Chemie“ zwischen den Job-Sharing-Partnern stimmt. Anfangs können zusätzliche Übergabezeiten anfallen, die sich durch eine gute Organisation reduzieren lassen. Stellvertreterregelungen können vertraglich vereinbart werden.
Voraussetzungen
- Planungs- und Organisationsvermögen der Job-Sharing-Partner
- stimmige „Chemie“
- klare Absprachen bei geteilter Verantwortung (z. B. „Federführung“)
- Zusätzliches Know-how
- Synergie
- Ermöglichung flexibler Einzelabsprachen
- bei erhöhtem Arbeitsanfall Möglichkeit der „doppelten Kapazität“ – Flexibilität
- bessere Vertretungsmöglichkeiten im Urlaubs- und Krankheitsfall
- Fach- und Spezialwissen bleibt bei Ausscheiden einer Kraft erhalten Kritische Aspekte
- Erhöhte Informations- und Kommunikationsanforderungen
- Neubesetzung bei Kündigung eines Job-Sharing-Partners oft schwierig
Work-Life-Balance Nutzen
Die Möglichkeit, Betriebszeiten und individuelle Arbeitszeiten zu entkoppeln, eröffnet den Beschäftigten mit Betreuungsaufgaben (Kinder, zu pflegende Personen) größere Handlungsspielräume. Für die Betreuung und die Erfüllung familiärer Pflichten steht mehr Zeit zur Verfügung; die reduzierten Anwesenheitszeiten im Betrieb können zu konzentrierterem Arbeiten - frei vom Druck familiärer Pflichten - genutzt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 13 TzBfG, Arbeitsvertrag